Altmaschinen weisen häufig einen niedrigeren sicherheitstechnischen Stand auf, als er in
der aktuellen Fassung der Maschinenrichtlinie für Neumaschinen gefordert wird.
Eine Nachrüstung auf den heutigen Stand der Maschinenrichtlinie ist häufig technisch nicht
möglich und/oder wirtschaftlich nicht darstellbar.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass der Arbeitgeber nur Maschinen zur
Verfügung stellen darf, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.
Diese Forderung gilt auch für Altmaschinen.
Definition:
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder
Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder
anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der
Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
Grundsatz:
Der Gesetzgeber hat die Gefährdungsbeurteilung als das zentrale Element für die
Festlegung von Schutzmaßnahmen bestimmt.
Daher existiert auch keine Bestandsschutzregelung, sondern es muss immer im
Einzelfall beurteilt werden, ob die Verwendung einer Maschine sicher ist.
Wir ermitteln das Gefährdungspotenzial einer Maschine mit unserem selbst entwickeltem Tool und liefern Ihnen einen kompletten Bericht über den Stand der Sicherheit nach Betriebssicherheitsverordung.
Inhalt des Berichtes sind: